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   EuGH, 28.05.1980 - 33/79   

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EuGH, 28.05.1980 - 33/79 (https://dejure.org/1980,536)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.1980 - 33/79 (https://dejure.org/1980,536)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 1980 - 33/79 (https://dejure.org/1980,536)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Kuhner / Kommission

    1 . BEAMTE - KLAGE - AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINE BESCHWERDE NACH FRISTABLAUF ZURÜCKGEWIESEN WIRD - BLOSSE BESTÄTIGUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kuhner / Kommission

  • Judicialis
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    1. BEAMTE - KLAGE - AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINE BESCHWERDE NACH FRISTABLAUF ZURÜCKGEWIESEN WIRD - BLOSSE BESTÄTIGUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNUNG - UNZULÄSSIGKEIT - [BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91]

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1980, 1677
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.05.1980 - 75/79
    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    In den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 RICHARD KUHNER, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 10, rue des Eglantiers, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt David Arendt, Luxemburg: 34 B, rue Philippe II,.

    Mit seiner am 3. Mai 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klageschrift hat der Kläger eine zweite Klage auf Aufhebung dieser ausdrücklichen Entscheidung erhoben (Rechtssache 75/79).

    Durch Beschluß vom 30. Mai 1979 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die Rechtssachen 33/79 und 75/79 zu verbinden.

    Mit ihrem am 5. Juni 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Schriftsatz hat die Kommission die Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache 75/79 geltend gemacht.

    Auf das weitere Vorbringen der Beklagten, die zweite Klage (75/79) sei unzulässig, da die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde rein bestätigenden Charakter habe, antwortet der Kläger, dies sei nicht der Fall, denn anders als die angegriffene Entscheidung und, per definitionem, die in dem Stillschweigen der Kommission liegende Ablehnung sei die ausdrückliche Ablehnung mit einer Begründung versehen.

    Zu 5 und 6) In seiner zweiten Klage (75/79), mit der er die Aufhebung der ausdrücklichen Ablehnung seiner Beschwerde vom 31. Juli 1978 beantragt, macht der Kläger geltend, diese Ablehnung sei einerseits aufzuheben, weil sie nach Ablauf der der Kommission in Artikel 90 des Statuts gesetzten zwingenden Frist ergangen sei und eine nachträgliche Begründung den Fehler der vorhergehenden mangels Begründung rechtswidrigen Entscheidungen nicht beseitigen könne, und andererseits, weil diese verspätete Begründung dazu noch unvollständig und ungenau sei.

    In ihren Klagebeantwortungen (Rechtssachen 33/79 und 75/79) prüft die Kommission die Klagegründe in der Reihenfolge, in der sie vom Kläger geltend gemacht worden sind.

    Zu 5 und 6) Zu den Rügen, die der Kläger in seiner zweiten Klage (75/79) vorbringt, führt die Beklagte zunächst aus, bei der in Artikel 90 Absatz 2 letzter Absatz des Statuts für die Antwort der Anstellungsbehörde auf eine Beschwerde vorgesehenen Frist handele es sich nicht um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung die Nichtigkeit der Antwort auf die Beschwerde nach sich ziehe.

    3 Die zweite Klage (Rechtssache 75/79) zielt auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. März 1979, mit der die am 26. Juli 1978 erhobene und am 31. Juli 1978 eingetragene Beschwerde des Klägers gegen die ihn betreffende Versetzungsverfügung ausdrücklich abgelehnt worden ist.

  • EuGH, 27.06.1973 - 35/72

    Kley / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    Nach Auffassung des Klägers folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus dem Urteil vom 27. Juni 1973 (Rechtssache 35/72, Kley/Kommission, Slg. 1473, 679), daß eine gegen den Willen des betroffenen Beamten erlassene Versetzungsverfügung eine Beschwer für ihn enthalte und infolgedessen mit Gründen versehen sein müsse.

    Ebensowenig behaupte er das Vorliegen objektiver, genauer und in sich zusammenstimmender Indizien, die auf einen Ermessensmißbrauch schließen ließen (Rechtssache 35/72, Kley/Kommission a.a.O.).

    Es handele sich hier jedoch um Beurteilungen, die vorzunehmen im wesentlichen die Verwaltung befugt sei (Rechtssache 35/72, Kley/Kommission, a.a.O.).

    i2 Obwohl man bezweifeln kann, ob die Maßnahme durch die dem Kläger ein neuer Dienstposten zugewiesen wurde, eher als Versetzung im Sinne des Statuts denn als interne Maßnahme im Rahmen der Reorganisation des Dienstes anzusehen ist, sind ihre Wirkungen doch im vorliegenden Fall die gleichen gewesen wie die einer Versetzung, einer Maßnahme also, die eine Beschwerde enthalten kann, wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 35/72 (Kley/Kommission, Slg. 1973, 679) festgestellt hat.

  • EuGH, 14.07.1977 - 61/76

    Geist / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    Was das Erfordernis der Begründung betreffe, so seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 14. Juli 1977, Rechtssache 61/76, Geist/ Kommission, Slg. 1977, 1419, 1432) für die Entscheidung, ob den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 Genüge getan sei, außer der Verfügung selbst auch die ihr zugrunde liegenden dienstlichen Mitteilungen zu berücksichtigen, soweit.

    Gestützt auf das Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76 (Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419) macht die Beklagte geltend, sie sei befugt gewesen, die Reorganisation des Statistischen Amtes vorzunehmen und dem Kläger neue Dienstgeschäfte zuzuweisen, ohne diesen anzuhören.

  • EuGH, 11.05.1978 - 34/77

    Oslizlok / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    Jede Behörde, die eine Maßnahme treffe, die geeignet sei, individuelle Interessen schwer zu beeinträchtigen, sei gehalten, den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dieser Grundsatz sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 1978 (Rechtssache 34/77, Oslizlok/Kommission, Slg. 1979, 1099) anerkannt worden.

    Zu 2) Hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs zieht die Beklagte zunächst die Anwendbarkeit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung (Rechtssachen 121/76, Moli/Kommission, und 34/77, Oslizlok/Kommision) in Zweifel und macht geltend, man könne von einem Organ, das eine Reorganisation seiner Dienststellen vornehme, die hinsichtlich der Verwendung zahlreicher Beamter Veränderungen mit sich bringe, nicht verlangen, daß es systematisch jeden einzelnen Beamten zu der Zweckmäßigkeit dieser Reorganisation und den sich daraus ergebenden Konsequenzen anhöre.

  • EuGH, 29.09.1976 - 9/76

    Morello / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    Die Beklagt beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76 (Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, 1422), nach dem der Kläger auch dann, wenn die Begründung unzureichend sein sollte, kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Entscheidung haben könne, wenn bereits jetzt feststehe, daß diese Entscheidung ohne Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestätigt werden könnte.
  • EuGH, 09.07.1970 - 23/69

    Fiehn / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    In ihrer Gegenerwiderung bekräftigt die Beklagte erneut, keine der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in dem Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Fiehn/Kommission, Slg. 1970, 547) herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz sei erfüllt, der diesbezügliche Antrag müsse daher abgewiesen werden.
  • EuGH, 20.05.1976 - 66/75

    Macevicius / Parlament

    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    Sie behauptet unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 66/75 (Macevicius/Parlament, Slg. 1976, 593), eine Verletzung der Artikel 5 und 7 des Statuts liege nur dann vor, wenn der verbleibende Aufgabenbereich des Beamten nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleibe, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspreche, was selbst der Kläger hier nicht behaupte.
  • EuGH, 02.07.1969 - 27/68

    Renckens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.05.1980 - 33/79
    Eine beschwerende Maßnahme sei nämlich hinreichend begründet, wenn die Gründe, auf denen sie beruhe, klar und unzweideutig erkennbar seien (Urteil vom 2. Juli 1969 in der Rechtssache 27/68, Renckens/Kommission, Slg. 1969, 255).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

    83 - Vgl. Urteile vom 14. Juli 1972, Cassella Farbwerke Mainkur/Kommission (55/69, Slg. 1972, 887), vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677), vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission (C-135/92, Slg. 1994, I-2885), vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21), vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission (C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36), vom 12. Dezember 2002, Cipriani (C-395/00, Slg. 2002, I-11877, Randnr. 51), vom 13. September 2007, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission (C-439/05 P und C-454/05 P, Slg. 2007, I-7141), und vom 18. Dezember 2008, Sopropré (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Randnrn. 36 und 37).

    90 - Vgl. Urteil vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission (33 und 75/79, Slg. 1980, 1677).

  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    In jedem Fall stelle die Antwort der Kommission vom 19. Dezember 1990 auf die dritte Beschwerde des Klägers, mit der die am 13. August 1990 übermittelte Entscheidung bestätigt worden sei, keine anfechtbare Maßnahme dar, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79 (Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677) und seinem Beschluß vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache 371/87 (Progoulis/Kommission, Slg. 1988, 3081) für Recht erkannt habe.

    Im übrigen bedeutet nach ständiger Rechtsprechung jede blosse ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, a. a. O.; Beschluß des Gerichtshofes vom 16. Juni 1988 in der Rechtssache 371/87, Progoulis, a. a. O.).

    Allerdings hat es der Gerichtshof zwar als "bedauerlich [erachtet], daß die Kommission es nicht für nötig befunden hat, entsprechend dem Grundsatz ordnungsgemässer Verwaltung auf diese Beschwerde zu antworten..." (Urteil vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli, a. a. O.) und ausgeführt, daß "die Gewohnheit, eine zweite Klage gegen eine ausdrückliche Entscheidung zu erheben, durch die die Beschwerde eines Beamten nach Fristablauf abgelehnt wird, ihren Ursprung in der schlechten Angewohnheit der Kommission hat, auf die Beschwerden der Beamten nicht innerhalb der Viermonatsfrist des Artikels 90 des Statuts zu antworten..." (Urteil vom 21. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner, a. a. O.), er hat jedoch eine solche Praxis nicht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des Vertrauensschutzes beanstandet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1988 - 19/87

    Andre Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 86/77, K. Dittcrich/Kommission, Slg. 1978, 1855, Randnr. 40; in diesem Sinne auch das Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, J.-J. Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, Randnr. 23; Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Th. Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2475, Randnr. 21; Urteile vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, G. Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539, Randnr. 13, und vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, R. Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 15, zweiter Satz.

    44. Sie haben zunächst im Urteil Arning und später im Urteil Delauche 17 klar entschieden, "daß die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Behörde nicht daran hindern können, die Maßnahmen zu ergreifen, 14 - Urteil vom 20. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, R. Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, 1698, Randnr. 25.

    - Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85, H. Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551, Randnr. 12; siehe in diesem Sinne das Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79, R. Kuhner/ Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 22.17 - Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, E. Dclauche/Kommission, Slg. 1987, 5345, Randnr. 26.

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